Gemäss der Bundesverfassung (Art. 12) hat jeder Mensch der „in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind".

Das Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) des Kantons Bern definiert die Massnahmen und Ziele der individuellen Sozialhilfe folgendermassen:

„Art. 22
Die individuellen Leistungsangebote umfassen Leistungen der persönlichen und wirtschaftlichen Hilfe."

„Art. 23
Jede bedürftige Person hat Anspruch auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe.

Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Jede Person hat Anspruch und Zugang zum Sozialdienst der Gemeinde."

Die Angebote des Sozialdienstes Region Jungfrau (SDRJ) im Bereich der Sozialhilfe richten sich an die Personen, die in einer der 23 Gemeinden des ehemaligen Amtsbezirks Interlaken wohnhaft und schriftenpolizeilich angemeldet sind. Ausländerinnen und Ausländer mit B-, C-, F-, und L-Ausweis. Ausländerinnen ohne Aufenthaltsbewilligung und ohne Wohnsitz erhalten auf ersuchen hin eingeschränkte sozialhilferechtlich Unterstützung.

Beratung, Information und Vermittlung
Die Sozialarbeitenden informieren über die Angebote des SDRJ, leisten Unterstützung im Umgang mit anderen Behörden, Ämtern wie Ausgleichskasse, Steuerverwaltung, Arbeitslosenversicherung und vermitteln Kontakte zu anderen Hilfsangeboten.

Finanzielle Hilfe

  • Anspruch auf materielle Sozialhilfe haben Personen, die sich in einer finanziellen Notlage befinden und alle übrigen Finanzquellen (z.B. Arbeitgeber, Arbeitslosenkasse, Vermögen) ausgeschöpft sind.
  • Mit den Sozialhilfeleistungen soll das soziale Existenzminimum sichergestellt werden. Dazu gehören der Lebensunterhalt, die Miete, die Krankenkassenprämien und krankheitsbedingte Kosten.
  • Das Budget wird anhand der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz öffentlicher Sozialhilfe bemessen. In Abzug gebracht werden alle erzielten Einkünfte – Lohn, Versicherungsleistungen, Renten etc. Schulden werden nicht übernommen.
  • Die Sozialarbeitenden können Weisungen erteilen, bestimmte Massnahmen zu treffen, um die berufliche und soziale Integration zu fördern.
  • Leben Eltern oder Kinder in finanziell guten Verhältnissen, kann eine Unterstützung durch diese geltend gemacht werden. Die Unterstützungspflicht wird in jedem Fall überprüft.

Rechte

  • Ihre Angaben werden vertraulich behandelt. Die Sozialarbeitenden sind an die Schweigepflicht gebunden.
  • Sie haben ein Akteneinsichtsrecht.
  • Wenn Sie mit einem Entscheid des Sozialarbeitenden nicht einverstanden sind, können sie eine beschwerdefähige Verfügung verlangen.

Pflichten

  • Die Zusammenarbeit erfordert Ihre Ehrlichkeit, Offenheit und Kooperationsbereitschaft.
  • Sie sind verpflichtet, wahrheitsgetreu Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben. Sie machen sich strafbar, wenn Sie Tatsachen verschweigen oder unwahre Angaben machen.
  • Sie sind verpflichtet alles zu unternehmen, um Ihre Sozialhilfebedürftigkeit zu beheben oder zu vermindern.
  • Sozialhilfeleistungen sind rückerstattungspflichtig, wenn sie aufgrund falscher Angaben Sozialhilfe erhalten haben oder zu Vermögen gekommen sind.

Anmeldung

  • Melden Sie sich telefonisch bei uns, damit wir Ihre Sitaution aufnehmen können.
  • Aufgrund des telefonischen Gespräches senden wir Ihnen Unterlagen und eine Aufstellung der benötigten Dokumente zu.
  • Senden Sie uns alle erforderlichen Unterlagen vorgängig zu. Ohne die notwendigen Dokumente kann Ihr Anspruch auf Sozialhilfe nicht abgeklärt werden.
  • Besteht voraussichtlich ein Anspruch auf Sozialhilfe, werden Sie zu einem umfassenden Erstgespräch eingeladen.

Sozialdienst

Jungfraublickallee 16
3800 Matten b. Interlaken
Telefon: 033 826 06 26
Telefax: 033 826 06 27
info@sdrj.ch

Postadresse:
Postfach, 3800 Interlaken

design: origins-design.com website: haltbar.ch